Satzung

1. Der am 10.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Radsportverein 54 Venusberg – abgekürzt RSV 54 Venusberg. Er ist unter der Nummer 92 im Vereinsregister eingetragen. Seit dem oben genannten Datum ist der RSV 54 Venusberg Rechtsnachfolger der Sektion Radsport der BSG „Fortschritt“ Venusberg.

 

2. Der Verein (RSV 54 Venusberg) mit Sitz in Venusberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung junger Talente
b) Organisierung eines geordneten Trainings-und Wettkampfbetriebes für alle Altersklassen.
c) Organisation und Durchführung massensportlicher Aktivitäten für alle Mitglieder

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.


5. Die Organe des Vereines üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.


Je nach wirtschaftlicher Situation kann der Verein an engagierte Mitglieder eine Ehrenamtspauschale entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (max. 500,00 €) zahlen.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


6. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
b) passiven Mitgliedern, die dem Verein in seiner Arbeit unterstützen.
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern


7. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich. unter Anerkennung der Satzung zu beantragen
(Aufnahmeantrag). Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt (bedarf der Schriftform) – Kündigungsfrist 3 Monate
b) Tod
c) Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückständen bei Mitgliedsbeiträgen (trotz Mahnung!)
von mehr als einem Jahr.
b) wegen erheblicher Verletzung der Satzung
c) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
(vereinsschädigendes Auftreten), oder grobem unsportlichem Verhalten.
Ausgeschiedene, oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile des Vermögens des Vereines.

 

8. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich
entsprechend der Satzung und weiterer bestehender Ordnungen des Vereines zu verhalten.


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Teilnahme an
Wettkämpfen und Nutzung von vereinseigenem Material kann
entsprechend den Erfordernissen ein Beitrag erhoben werden.


9. Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

10. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

 

Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
d) Genehmigung des Haushaltes
e) Satzungsänderungen
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Auflösung des Vereines

 

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Teilnehmerzahl beschlussfähig. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sein. Über weitere Anträge kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor deren Durchführung beim Vorsitzenden eingegangen sind. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


11. Alle Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres besitzen Stimm- und Wahlrecht.


12. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) weiteren Vorstandsmitgliedern

 

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Sie vertreten stets einzeln.

 

13. Der Verein schöpft folgende Finanzierungsmöglichkeiten aus:
a) Unterstützung durch die Kommune
b) eigene Beitragszahlung
c) Unterstützung durch Sponsoren (Werbung, Spenden)

 

Die Revision (Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vereines, welche nicht dem Vorstand angehörigen dürfen.

 

14. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese vorliegende Satzung wurde mit ihren Änderungen (Punkt 5 –
Keine Zuwendungen, Punkt 2 – Zweck des Vereins und Satzungszweck geändert) am 07. Februar 2014 von der Mitgliederversammlung bestätigt

Satzung des RSV 54 Venusberg
letzte Änderung am 07.02.2014
RSV-Satzung_2014.pdf
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